Art. 38 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 38
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in drin-
genden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhn-
lichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflich-
tet werden.
1.7. 23-121
810.1
b. Voraus-
setzungen
Gesundheits-
polizeiliche
Aufsicht
Beistands- und
Aufnahme-
pflicht
13
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag
nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die
Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten
zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder
deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15
3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungs-
gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch-
nahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt
die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es
nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Ver-
ordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nicht-
pflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Un-
tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das
Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der
hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.