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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 38 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 38

1 Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in drin-

genden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhn-

lichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflich-

tet werden.

1.7. 23-121

810.1

b. Voraus-

setzungen

Gesundheits-

polizeiliche

Aufsicht

Beistands- und

Aufnahme-

pflicht

13

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

2 Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag

nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die

Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten

zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder

deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15

3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch-

nahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt

die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es

nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Ver-

ordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nicht-

pflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Un-

tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das

Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der

hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.

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