Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 37 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37

1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime

sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizei-

lichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Ober-

aufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich

Bericht.

2 Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der

gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.

3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinder-

heime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und

weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtun-

gen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats.

Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die

sie betreiben.

← Art. 36 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 38 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →