810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 37 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 37
1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime
sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizei-
lichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Ober-
aufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich
Bericht.
2 Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der
gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.
3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinder-
heime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und
weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtun-
gen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats.
Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die
sie betreiben.