810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 36 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 36
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution
a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,
b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und
Patienten notwendige Personal verfügt,
c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat
und
d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung
bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen
Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle
von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die
das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungsertei-
lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen
sinngemäss.