Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 36 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution

a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,

b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und

Patienten notwendige Personal verfügt,

c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat

und

d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung

bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen

Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle

von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die

das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungsertei-

lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen

sinngemäss.

← Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →