Art. 35 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 35
1 Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich,
wenn
a. Verrichtungen, die nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig
sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des
Inhabers einer persönlichen Berufsbewilligung erbracht werden
oder
b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten
stationär betrieben werden.
2 Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt
a. Spitäler,
b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, ein-
schliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und
andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG10,
c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege
(Spitex),
d. Polikliniken,
e.22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutio-
nen,
f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,
g. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,
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Gesundheitsgesetz (GesG)
h. tierärztliche Gesundheitsdienste,
i. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche-
rung10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin-
produkte bewilligungspflichtig sind.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärzt-
lichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.