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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 34 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 34

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der

weiteren nach § 3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheits-

wesen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen

des Gesundheitswesens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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