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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 32 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 32

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha-

ber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen)

herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke

und Einpassungen vorzunehmen.

2 Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahn-

chirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen,

das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.

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