810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 32 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 32
1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha-
ber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen)
herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke
und Einpassungen vorzunehmen.
2 Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahn-
chirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen,
das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.