Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 31 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 31

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätig- Zahnprotheti-

keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder kerinnen und

der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder -prothetiker

ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales a. Fachliche

oder ausländisches Diplom verfügt. Anforderungen

1.7. 23-121

11

810.1

b. Tätigkeits-

bereich

c. Kantonale

Zahnprothetik-

prüfung

Weitere Berufe

im Gesundheits-

wesen

Betriebs-

bewilligung

a. Grundsatz

Gesundheitsgesetz (GesG)

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