810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 31 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 31
Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätig- Zahnprotheti-
keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder kerinnen und
der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder -prothetiker
ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales a. Fachliche
oder ausländisches Diplom verfügt. Anforderungen
1.7. 23-121
11
810.1
b. Tätigkeits-
bereich
c. Kantonale
Zahnprothetik-
prüfung
Weitere Berufe
im Gesundheits-
wesen
Betriebs-
bewilligung
a. Grundsatz
Gesundheitsgesetz (GesG)