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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 30 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 30

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Heb- Hebammen

amme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin über

eines der folgenden Diplome verfügt

a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im

Auftrag der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz aus-

gestellt worden ist,

b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen

Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist,

c. eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Dip-

lom in Geburtshilfe.

2 Die Gesuchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzu-

weisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung erbringen zu können.

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