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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 3 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 3

1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen- Selbstständige

verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Berufsausübung

a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchti- Bewilligungs-

gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner- pflichtige

kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeiten

Forschung feststellt oder behandelt,

b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetz-

gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,

c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt

oder behandelt,

1.7. 23-121

1

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs-

fähigkeit vornimmt,

e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperver-

letzend unter der Haut vornimmt

1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch-

tigten oder Schwangeren,

2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,

f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab-

gabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,

g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplemen-

tärmedizin tätig wird.

2 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be-

willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

SU130040 · zh (§ 61 Abs. 1 lit. a GesG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. e GesG und § 16 GesG)
Unauthorized Medical Procedures and Title Misuse Appeal
The appellant was convicted of multiple violations of these provisions in the dispositive orders.
SU130040 · zh (§ 61 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 lit. e GesG)
Unauthorized Medical Procedures and Title Misuse Appeal
The appellant was convicted of multiple negligent violations of these provisions.