Art. 3 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 3
1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen- Selbstständige
verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Berufsausübung
a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchti- Bewilligungs-
gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner- pflichtige
kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeiten
Forschung feststellt oder behandelt,
b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetz-
gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,
c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt
oder behandelt,
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810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs-
fähigkeit vornimmt,
e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperver-
letzend unter der Haut vornimmt
1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch-
tigten oder Schwangeren,
2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,
f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab-
gabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,
g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplemen-
tärmedizin tätig wird.
2 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be-
willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.