810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 26 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 26
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin Drogistinnen
oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstelle- und Drogisten
rin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch
anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.
§§ 27-29.21