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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 26 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 26

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin Drogistinnen

oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstelle- und Drogisten

rin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch

anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.

§§ 27-29.21

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