810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 25a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 25a
14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Privat-
Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis- apotheken
berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi-
gen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen
Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patien-
ten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter
ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.