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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 25a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 25a

14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Privat-

Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis- apotheken

berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi-

gen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen

Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patien-

ten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter

ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

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