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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 25 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 25

1 Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni-

versitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe und des Psycho-

therapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die

Psychologieberufe¹¹ richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die

Berufspflichten.22

2 Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt

sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit

einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.

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Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§ 3–24) dieses Ge-

setzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapie-

beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.

4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a

und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen

gelten, werden sie sinngemäss angewendet.

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