Art. 25 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 25
1 Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni-
versitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe und des Psycho-
therapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die
Psychologieberufe¹¹ richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die
Berufspflichten.22
2 Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt
sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit
einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.
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Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§ 3–24) dieses Ge-
setzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapie-
beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.
4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a
und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen
gelten, werden sie sinngemäss angewendet.