810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 24 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 24
Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der
Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kanto-
nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.
Medizinal-
berufe nach
Bundesrecht
2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen