Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 24 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24

Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der

Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kanto-

nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.

Medizinal-

berufe nach

Bundesrecht

2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

← Art. 23 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 25 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →