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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 23 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 23

Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereig-

nissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Ver-

sorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungs-

pflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.

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