810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 22b : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 22b
27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei-
terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs-
pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga-
ben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.
2 Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutio-
nen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die
für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo-
gene Personendaten kostenlos zur Verfügung.
Aussergewöhn-
liche Ereignisse
Information der
Bevölkerung