Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 22b : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22b

27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei-

terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs-

pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga-

ben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.

2 Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutio-

nen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die

für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo-

gene Personendaten kostenlos zur Verfügung.

Aussergewöhn-

liche Ereignisse

Information der

Bevölkerung

← Art. 22a Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 23 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →