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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 22a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 22a

27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungs-

pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt

eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.

2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durch-

schnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der

Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen

einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.

3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten

Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die

ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs-

rat regelt das Nähere.

c. Vollzug und

Datenaustausch

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