810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 22a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 22a
27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungs-
pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt
eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.
2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durch-
schnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der
Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen
einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.
3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten
Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die
ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs-
rat regelt das Nähere.
c. Vollzug und
Datenaustausch