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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 22 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 22

28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs- Aus- und

pflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzu- a. Aus- und

stellen.

2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und

Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamt-

kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen

und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.

3 Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei-

terbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be-

ruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs-

leistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

1.7. 23-121 9

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

b. Ersatz-

abgaben

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