Art. 22 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 22
28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs- Aus- und
pflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzu- a. Aus- und
stellen.
2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamt-
kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen
und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.
3 Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei-
terbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be-
ruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs-
leistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
1.7. 23-121 9
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
b. Ersatz-
abgaben