810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 21 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 21
Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil Praktische
der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesund- Aus- und
heitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit Weiterbildung15
beauftragen.