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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 21 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 21

Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil Praktische

der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesund- Aus- und

heitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit Weiterbildung15

beauftragen.

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