Art. 20a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 20a
14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal Schulen für
ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgeset- nichtärztliches
zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 aus-
gerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zustän-
digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen
unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr-
leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.
2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Vorausset-
zungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für
einen Fachberuf dieser Art anbieten.
3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung
zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren
Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu-
len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem
Umfang Personal zur Verfügung stellen.