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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 20a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 20a

14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal Schulen für

ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgeset- nichtärztliches

zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 aus-

gerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zustän-

digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen

unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr-

leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.

2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Vorausset-

zungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für

einen Fachberuf dieser Art anbieten.

3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung

zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren

Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu-

len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem

Umfang Personal zur Verfügung stellen.

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