810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 20 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 20
1 In Bereichen ohne bundesrechtliche Tarifierungsvorschrif- Honorar-
ten kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rech- prüfung
nungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rech-
nungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen.
Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.
2 Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erho-
ben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der
Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch
des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel der-
jenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat.