810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 2 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 2
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Zuständige
heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Direktion
2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten