Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 2 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Zuständige

heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Direktion

2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten

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