810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 19 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 19
1 Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten
eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion
den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder wei-
terhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote
können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach
diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-
richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeits-
verbot erheblich sein können.
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Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1