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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 19 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 19

1 Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten

eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion

den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder wei-

terhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote

können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach

diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.

3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-

richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeits-

verbot erheblich sein können.

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Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

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