810.1 GESGLS CH-ZH Art. 18 : Gesundheitsgesetz (GesG) Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 18 Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach ← Art. 17h Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 19 → Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →