810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 17f : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 17f
23 1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von
der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet
a. Erstellen der Dienstpläne,
b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,
c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,
d. weitere organisatorische Aufgaben.
2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an
a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst-
leistungen,
b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rah-
men der Notfalldienste.
f. Verwendung
der Ersatz-
abgabe und des
Sockelbeitrags