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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 17e : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17e

23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.

2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV- Ersatzabgabe

Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder

pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig

feststeht und weniger als Fr. 200000 im Jahr beträgt.

3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe

gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten

nicht die vollen Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bil-

dung von angemessenen Reserven.

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