810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 17e : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 17e
23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV- Ersatzabgabe
Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder
pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig
feststeht und weniger als Fr. 200000 im Jahr beträgt.
3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe
gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten
nicht die vollen Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bil-
dung von angemessenen Reserven.