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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 17d : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17d

23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation d. Erhebung der

mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten Ersatzabgabe

kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet

eine zweckgebundene Ersatzabgabe.

2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement

Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten,

einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von

höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.

3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl-

ligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse-

hen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben

werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs

Rechnung zu tragen.

4 In den Fällen von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton,

die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten.

und des Sockel-

beitrags

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