Art. 17d : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 17d
23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation d. Erhebung der
mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten Ersatzabgabe
kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet
eine zweckgebundene Ersatzabgabe.
2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement
Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten,
einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von
höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.
3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl-
ligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse-
hen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben
werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs
Rechnung zu tragen.
4 In den Fällen von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton,
die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten.
und des Sockel-
beitrags