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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 17c : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17c

23 1 Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemein-

den tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit

diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt wer-

den.

2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er die-

sen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit

die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt

werden.

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Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

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