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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 17b : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17b

23 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine

Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Or-

ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein-

den oder Dritten übertragen.

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