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Art. 17a : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17a

23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss

a. Organisation § 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens-

durch die

Standes-

organisationen

b. Organisation

durch die

Direktion

c. Kosten-

tragung

tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen,

bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.

2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu

den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.

3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese

gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der

Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung

durch die Direktion.

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