810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 17a : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 17a
23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss
a. Organisation § 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens-
durch die
Standes-
organisationen
b. Organisation
durch die
Direktion
c. Kosten-
tragung
tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen,
bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.
2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu
den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.
3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese
gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der
Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung
durch die Direktion.