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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 17 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 17

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1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie

Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,

a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,

b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwir-

ken.

2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen

a. Bezirksärztinnen und -ärzte,

b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20076,

c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambu-

lanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versor-

gungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und

1. hauptberuflich dort tätig sind oder

2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen

Notfallstation mitwirken.

3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.

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