Art. 17 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 17
24
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,
a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,
b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwir-
ken.
2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen
a. Bezirksärztinnen und -ärzte,
b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20076,
c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambu-
lanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versor-
gungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und
1. hauptberuflich dort tätig sind oder
2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation mitwirken.
3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.