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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 13 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 13

1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über

jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an

und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung

und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel-

ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.

Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro-

nischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungs-

form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen-

tation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach

Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.

4

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe

der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit

Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass

auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungs-

fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und

Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

6 Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und

Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag-

nostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie

nach Bundesrecht berechtigt sind.

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