Art. 13 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 13
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über
jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an
und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung
und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel-
ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro-
nischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungs-
form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen-
tation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach
Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.
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Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe
der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit
Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass
auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungs-
fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und
Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
6 Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und
Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag-
nostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie
nach Bundesrecht berechtigt sind.