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810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 12 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 12

1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung

der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder

des Patienten auszurichten.

2 Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht-

versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten

zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten

müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der

Berufsausübung verbunden sind.

3 Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmit-

telbar an der Patientin oder dem Patienten.

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