810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 12 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 12
1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung
der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder
des Patienten auszurichten.
2 Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht-
versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten
zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten
müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der
Berufsausübung verbunden sind.
3 Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmit-
telbar an der Patientin oder dem Patienten.