810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 11 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 11
1 Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung
von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung
von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits-
wesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu
deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und
die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.
2 Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6
Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine
Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.