Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 11 : Gesundheitsgesetz (GesG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung

von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung

von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits-

wesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu

deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und

die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.

2 Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6

Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine

Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.

← Art. 10 Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →