810.1
GESGLS
CH-ZH
Art. 1 : Gesundheitsgesetz (GesG)
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Zweck
menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und
sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden
wahren die Eigenverantwortung des Individuums.
2 Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behan-
delten Personen dienen.