Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Art. 1 : Gesundheitsgesetz (GesG)

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Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Zweck

menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und

sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden

wahren die Eigenverantwortung des Individuums.

2 Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behan-

delten Personen dienen.

Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 2 →

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