Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESGLS CH-ZH

Gesundheitsgesetz (GesG) (GESG)

85 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (85)

Gesetzestext (85 Artikel)

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Zweck

menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und

sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden

wahren die Eigenverantwortung des Individuums.

2 Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behan-

delten Personen dienen.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Zuständige

heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Direktion

2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten

1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen- Selbstständige

verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Berufsausübung

a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchti- Bewilligungs-

gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner- pflichtige

kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeiten

Forschung feststellt oder behandelt,

b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetz-

gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,

c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt

oder behandelt,

1.7. 23-121

1

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs-

fähigkeit vornimmt,

e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperver-

letzend unter der Haut vornimmt

1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch-

tigten oder Schwangeren,

2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,

f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab-

gabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,

g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplemen-

tärmedizin tätig wird.

2 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be-

willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel-

lende Person

a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen

erfüllt,

b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

c. vertrauenswürdig ist.

2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die

Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch

gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome

anerkennen.

3 Die Bewilligung wird befristet erteilt.

1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus-

setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbeson-

dere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,

b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder

c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner

Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

2 Der Entzug kann veröffentlicht werden.

3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-

richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilli-

gungsentzug erheblich sein können.

Beschäftigung

1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen

unselbstständig Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer

Tätiger

a. Bewilligungs-

pflicht

Bewilligung der Direktion.

2

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger

in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst-

ständig tätige Person höchstens anstellen darf.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn

b. Erteilung

a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi- und Entzug

gen Berufsausübung verfügt,

b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4

erfüllt und

c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige

Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.

2 § 5 gilt sinngemäss.

der Bewilligung

1 Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung ver- Vertretung

hindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person

beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die

Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.

2 Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person,

die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.

3 Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.

4 Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.

1 Inhaberinnen und Inhaber einer ausländischen Berufsaus- 90-Tage-

übungsbewilligung zeigen der Direktion an, wenn sie in Anwendung von Dienstleister

22 Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich.

Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus.

1 Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung

von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung

von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits-

wesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu

deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und

die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.

2 Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6

Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine

Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.

1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung

der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder

des Patienten auszurichten.

2 Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht-

versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten

zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten

müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der

Berufsausübung verbunden sind.

3 Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmit-

telbar an der Patientin oder dem Patienten.

1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über

jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an

und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung

und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel-

ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.

Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro-

nischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungs-

form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen-

tation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach

Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.

4

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe

der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit

Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass

auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungs-

fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und

Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

6 Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und

Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag-

nostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie

nach Bundesrecht berechtigt sind.

Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Infrastruktur

Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens aus- Schweigepflicht

üben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheim- und Anzeige

nisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die

sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berech-

tigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxis-

gemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patienten-

daten vermutet.

3 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1

der Polizei unverzüglich

a. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Unfall,

Delikt oder Fehlbehandlung einschliesslich ihrer Spätfolgen sowie

Selbsttötung,

b. Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher

übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen.

tigt,

4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berech-

a. den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein

Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche

Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen,

b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilf-

lich zu sein.

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung Bekannt-

müssen sachlich sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. machung

Dies gilt auch für nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkei-

ten.

1.7. 23-121

5

Grundsatz

Notfalldienst

810.1

C. Notfalldienst23

Gesundheitsgesetz (GesG)

24

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie

Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,

a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,

b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwir-

ken.

2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen

a. Bezirksärztinnen und -ärzte,

b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20076,

c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambu-

lanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versor-

gungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und

1. hauptberuflich dort tätig sind oder

2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen

Notfallstation mitwirken.

3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.

23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss

a. Organisation § 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens-

durch die

Standes-

organisationen

b. Organisation

durch die

Direktion

c. Kosten-

tragung

tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen,

bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.

2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu

den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.

3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese

gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der

Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung

durch die Direktion.

23 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine

Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Or-

ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein-

den oder Dritten übertragen.

23 1 Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemein-

den tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit

diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt wer-

den.

2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er die-

sen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit

die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt

werden.

6

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation d. Erhebung der

mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten Ersatzabgabe

kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet

eine zweckgebundene Ersatzabgabe.

2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement

Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten,

einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von

höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.

3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl-

ligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse-

hen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben

werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs

Rechnung zu tragen.

4 In den Fällen von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton,

die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten.

und des Sockel-

beitrags

23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.

2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV- Ersatzabgabe

Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder

pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig

feststeht und weniger als Fr. 200000 im Jahr beträgt.

3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe

gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten

nicht die vollen Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bil-

dung von angemessenen Reserven.

23 1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von

der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet

a. Erstellen der Dienstpläne,

b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,

c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,

d. weitere organisatorische Aufgaben.

2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an

a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst-

leistungen,

b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rah-

men der Notfalldienste.

f. Verwendung

der Ersatz-

abgabe und des

Sockelbeitrags

23 1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die g. Aufsicht und

Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstat- Instanzenzug

ten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

1.7. 23-121

7

810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Triagestelle

2 Entscheide der Standesorganisation und Entscheide von Dritten

gemäss § 17 b sind mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entschei-

det die Gemeinde, richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwal-

tungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.

23 1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet

zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der

Notfalldienste und Patientenvermittlung.

2 Die Triagestelle

a. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 35 und 36,

b. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer,

c. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich

zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere

medizinische Leistungserbringer,

d. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Stan-

desorganisationen fest.

3 Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem

Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen

einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre neu durch-

geführt wird.29

4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 ent-

stehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemein-

den nach der Einwohnerzahl.

5 Die Triagestelle veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie weist darin

die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus.

Aufsicht

Verbot der

Heiltätigkeit

D.24 Besondere Aufgaben

Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach

1 Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten

eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion

den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder wei-

terhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote

können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach

diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.

3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-

richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeits-

verbot erheblich sein können.

8

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

1 In Bereichen ohne bundesrechtliche Tarifierungsvorschrif- Honorar-

ten kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rech- prüfung

nungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rech-

nungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen.

Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.

2 Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erho-

ben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der

Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch

des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel der-

jenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat.

14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal Schulen für

ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgeset- nichtärztliches

zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 aus-

gerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zustän-

digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen

unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr-

leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.

2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Vorausset-

zungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für

einen Fachberuf dieser Art anbieten.

3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung

zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren

Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu-

len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem

Umfang Personal zur Verfügung stellen.

Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil Praktische

der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesund- Aus- und

heitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit Weiterbildung15

beauftragen.

28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs- Aus- und

pflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzu- a. Aus- und

stellen.

2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und

Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamt-

kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen

und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.

3 Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei-

terbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be-

ruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs-

leistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

1.7. 23-121 9

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

b. Ersatz-

abgaben

27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungs-

pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt

eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.

2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durch-

schnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der

Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen

einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.

3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten

Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die

ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs-

rat regelt das Nähere.

c. Vollzug und

Datenaustausch

27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei-

terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs-

pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga-

ben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.

2 Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutio-

nen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die

für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo-

gene Personendaten kostenlos zur Verfügung.

Aussergewöhn-

liche Ereignisse

Information der

Bevölkerung

Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereig-

nissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Ver-

sorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungs-

pflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.

Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der

Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kanto-

nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.

Medizinal-

berufe nach

Bundesrecht

2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

1 Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni-

versitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe und des Psycho-

therapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die

Psychologieberufe¹¹ richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die

Berufspflichten.22

2 Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt

sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit

einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.

10

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§ 3–24) dieses Ge-

setzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapie-

beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.

4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a

und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen

gelten, werden sie sinngemäss angewendet.

14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Privat-

Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis- apotheken

berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi-

gen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen

Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patien-

ten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter

ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin Drogistinnen

oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstelle- und Drogisten

rin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch

anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.

§§ 27-29.21

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Heb- Hebammen

amme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin über

eines der folgenden Diplome verfügt

a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im

Auftrag der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz aus-

gestellt worden ist,

b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen

Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist,

c. eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Dip-

lom in Geburtshilfe.

2 Die Gesuchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzu-

weisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung erbringen zu können.

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätig- Zahnprotheti-

keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder kerinnen und

der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder -prothetiker

ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales a. Fachliche

oder ausländisches Diplom verfügt. Anforderungen

1.7. 23-121

11

810.1

b. Tätigkeits-

bereich

c. Kantonale

Zahnprothetik-

prüfung

Weitere Berufe

im Gesundheits-

wesen

Betriebs-

bewilligung

a. Grundsatz

Gesundheitsgesetz (GesG)

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha-

ber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen)

herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke

und Einpassungen vorzunehmen.

2 Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahn-

chirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen,

das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.

Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur

kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement.

Sie bestellt eine Prüfungskommission.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der

weiteren nach § 3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheits-

wesen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen

des Gesundheitswesens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1 Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich,

wenn

a. Verrichtungen, die nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig

sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des

Inhabers einer persönlichen Berufsbewilligung erbracht werden

oder

b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten

stationär betrieben werden.

2 Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt

a. Spitäler,

b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, ein-

schliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und

andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG10,

c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege

(Spitex),

d. Polikliniken,

e.22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutio-

nen,

f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,

g. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,

12

Gesundheitsgesetz (GesG)

h. tierärztliche Gesundheitsdienste,

i. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche-

rung10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin-

produkte bewilligungspflichtig sind.

3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärzt-

lichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution

a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,

b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und

Patienten notwendige Personal verfügt,

c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat

und

d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung

bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen

Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle

von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die

das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungsertei-

lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen

sinngemäss.

1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime

sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizei-

lichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Ober-

aufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich

Bericht.

2 Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der

gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.

3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinder-

heime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und

weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtun-

gen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats.

Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die

sie betreiben.

1 Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in drin-

genden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhn-

lichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflich-

tet werden.

1.7. 23-121

810.1

b. Voraus-

setzungen

Gesundheits-

polizeiliche

Aufsicht

Beistands- und

Aufnahme-

pflicht

13

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

2 Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag

nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die

Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten

zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder

deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15

3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch-

nahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt

die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es

nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Ver-

ordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nicht-

pflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Un-

tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das

Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der

hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.

31 Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde

betriebenen oder beauftragten Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. b kön-

nen in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch

nehmen.

In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patien-

tendokumentationen gemäss § 13 geführt. Für Institutionen im Gel-

tungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes gelten die ent-

sprechenden Vorschriften jenes Gesetzes.

Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im

Gesundheitswesen werden die §§ 12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.

2. Abschnitt: Spitalplanung13

§§ 41-43.16

3. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen

1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und

Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften

sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht-

linien verbindlich erklären.

14

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die

Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte

Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereig-

nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen

selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.

4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans-

portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber

den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.

4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Vollzug der

Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Bundesgesetz-

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien. gebung

5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten26

1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention25

1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnah- Grundsatz

men zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheits-

förderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von

Krankheiten (Prävention).

2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit-

ter bis zu 100 Prozent subventionieren.

1 Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bericht-

Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, erstattung

und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.

2 Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter-

stehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen

Daten erheben.

3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.

1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Sucht- Bekämpfung

mittelmissbrauch. des Suchtmittel-

missbrauchs

1.7. 23-121

15

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Wer-

bung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem

Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in

öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind

a. Anschriften und Schilder von Betrieben,

b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,

c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie

andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol

enthalten,

d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.

3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit

vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Ver-

anstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter

18 Jahren besucht werden.

4 Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen

Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.

5 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabak-

erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allge-

mein zugänglichen Automaten sind verboten.

6 Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von

gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann ver-

boten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die

Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.

7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6

kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter

noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften

betrauen.17

8 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von

Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Mass-

nahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin-

nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet

werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.

2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung

der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.

26 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,

ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung

ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.

16

Anleitung in

Schulen

Gesundheit

während der

Schulpflicht

a. Im

Allgemeinen

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der

Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September

2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

(Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen,

die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.

3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder

dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach

Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche b. Zahn-

Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul- medizinische

pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach- Gesundheit

schulpflichtigen Kinder ausdehnen.26

2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die

Kosten der Untersuchung.

3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag,

der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der

elterlichen Sorge abgestuft ist.

Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Erwachsenen-

Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer be- zahnpflege

handelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.

1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von Ergänzende

lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Schutzmass-

Verhütung von Gesundheitsschädigungen.

2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezial-

gesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ,

Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun-

gen und dergleichen einzuschreiten.

3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur

Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche

Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.

nahmen

und weiteres

30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines an- Arzneimittel,

deren aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen Medizin-

des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen produkte

und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten Material

und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material

sicher.

1.7. 23-121

17

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

2 Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbst-

ständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen ver-

pflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne

von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der

Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

3 Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und

selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der unge-

deckten Kosten.

Allgemeines

Zusammen-

arbeit von

Kanton und

Gemeinden

Massnahmen

in Institutionen

2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25

26

1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine

anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Drit-

ten übertragen.

2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato-

risch erklären.

3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir-

kung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis

zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

25 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnah-

men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp-

fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.

Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.

2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten mit.

25 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,

und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder

Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen fol-

gende Pflichten

a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann

Weisungen erteilen.

b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen

kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6

EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage

Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.

18

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugs-

behörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen,

dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheits-

erreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.

25 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- Labor-

versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- untersuchungen

pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren

Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,

soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

25 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungs-

zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von

pflichten.

2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor,

kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Be-

kämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für

a. Gesundheitsfachpersonen,

b. Institutionen des Gesundheitswesens,

c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten befassen.

3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga-

nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Be-

obachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren

Krankheiten.

Gesundheits-

fachpersonen

und -institu-

tionen

recht bei Ein-

25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informations-

einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die

Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver-

antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.

schränkung

einer Tätigkeit

6. Teil: Bestattungswesen

1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, Bestattungsort

wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.

2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte

und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt

wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der

Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.

1.7. 23-121

19

810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen

kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern

diese zustimmt.

4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln.

Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rah-

men der Schicklichkeit.

Kostenregelung

1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.

2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Perso-

nen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben

Rechnung gestellt werden.

3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohn-

gemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.

Grabanspruch

Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grab-

plätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.

Ausführungs-

bestimmungen

7. Teil: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht-

pflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi-

gung vorzulegen.

Zuständigkeiten

1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh-

rungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere

a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden

oder den Bezirksbehörden überträgt,

b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des

Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.

2 Die Direktion ist befugt

a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden

oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektio-

nen durchzuführen,

b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen

und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen

oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.

3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich

auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.

20

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirks-

und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.

2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,

b. beraten die Gemeindebehörden,

c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertra-

gene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.

3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und

Bezirksärzte hoheitlich.

4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste

unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.

5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks-

tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen-

nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

ärztinnen

und -ärzte

25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re- Entzug der

kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG aufschiebenden

kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle Wirkung

oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

a.

1 Mit Busse bis Fr. 50000 wird bestraft, wer vorsätzlich

nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder

für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung

zu sein,

b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten

Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre

oder seine beruflichen Pflichten verstösst oder die Berufstätigkeit

unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen

Anlass gibt,

с.

eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und

dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täu-

schungen Anlass gibt,

d. eine befristete selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des

bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit 12

ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mittei-

lung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 aufnimmt,

Busse

1.7. 23-121

21

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

e. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsaus-

übungsbewilligung ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion

oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 die

selbstständige Tätigkeit aufnimmt,

f. ohne Bewilligung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und

Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt,

g. unselbstständig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren beruf-

liche Qualifikationen übersteigen,

h. eine Institution gemäss § 35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewil-

ligung zu verfügen. Ist die Betreiberin eine juristische Person, ma-

chen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Ver-

antwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt,

i. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Ge-

fährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen

Gebäuden gemäss § 48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt,

j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem

Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss § 48

Abs. 3 Werbung betreibt,

k. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder

an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise

kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die

elterliche Sorge zusteht,

l. Alkohol an Personen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte

Wasser an Personen unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass

ihm die elterliche Sorge zusteht.

m.25 eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei-

gert,

n.25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d

verletzt.

2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse

bis Fr. 500 000 bestraft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

5 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet

werden.

6 Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausfüh-

rungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sank-

tion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.

22

Gesundheitsgesetz (GesG)

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

810.1

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur- Altrechtliche

den, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten Bewilligungen

dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befris-

tungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhabe-

rinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.

Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 wider- Tabak-

sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes automaten

ausser Betrieb zu setzen.

4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht

15 Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November Aufhebung

1962 wird aufgehoben.

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-

Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs- medizin

pflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem

von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver-

band ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Tradi-

tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie

tätig werden.

nach Bundes-

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die univer- Medizinalberufe

sitären Medizinalberufe (MedBG)" gelten an Stelle von § 25 dieses

Gesetzes die nachstehenden Zulassungsregeln.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit

setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller

1. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes auslän-

disches Arztdiplom verfügt und

2. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten auslän-

dischen Weiterbildungstitel erworben hat.

2 Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung

berechtigt

1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem

Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,

recht

a. Im

Allgemeinen

b. Ärztinnen

und Ärzte

1.7. 23-121

23

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

c. Zahnärztinnen und Zahnärzte

2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis-berechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom verfügt.

2 Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt

d. Tierärztinnen und Tierärzte

1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Anstellung,

2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.

2 Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt

e. Apothekerinnen und Apotheker

1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,

2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

3 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte sinngemäss angewendet.

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.

24

Gesundheitsgesetz (GesG)

810.1

Die Bewilligung zur selbstständigen chiropraktorischen Tätig-f. Chiroprak-

keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder torinnen und

der Gesuchsteller

1. über ein von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonfe-

renz ausgestelltes oder ein von ihr anerkanntes ausländisches Dip-

lom verfügt und

2. die Weiterbildung nachweist, die gemäss Bundesgesetz über die

Krankenversicherung10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können.

Chiropraktoren

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022 (OS 77, 527)

Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss § 17 h ist so vorzuneh-

men, dass die beauftragte Triagestelle per 1. Januar 2027 ihren Betrieb

aufnehmen kann.

1 OS 63, 204. Inkrafttreten: 1. Juli 2008 (OS 63, 224).

2 ABI 2005, 121.

3 LS 175.2.

4 LS 413.31.

5 LS 813.13.

6 SR 312.0.

7 SR 811.11

8 SR 812.21.

9 SR 818.101.

10 SR 832.10.

11 SR 935.81.

12 SR 0.142.112.681.

13 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABI 2010,

918). In Kraft seit 1. Januar 2011.

14 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

15 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

16 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

1.7. 23-121

25

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

17 Eingefügt durch G vom 27. Juni 2011 (OS 66, 850; AB1 2010, 2385). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

18 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2008 (OS 66, 652; ABI 2007,

2060). In Kraft seit 1. Mai 2012 (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2011.00722 vom 17. Januar 2012).

19 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In Kraft

seit 1. Mai 2014.

20 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In Kraft

seit 1. Mai 2014.

21 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In

Kraft seit 1. Mai 2014.

22 Fassung gemäss G vom 24. November 2014 (OS 70, 259; ABI 2014-03-14). In

Kraft seit 1. September 2015.

23 Eingefügt durch G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABI 2017-07-21). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

24 Fassung gemäss G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABI 2017-07-21). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

25 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABI 2017-02-03). In

Kraft seit 1. März 2020.

26 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABI 2017-02-03). In

Kraft seit 1. März 2020.

27 Eingefügt durch G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABI 2018-12-21). In

Kraft seit 1. März 2021.

28 Fassung gemäss G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABI 2018-12-21). In

Kraft seit 1. März 2021.

29 Fassung gemäss G vom 21. März 2022 (OS 77, 527; ABI 2021-11-26). In Kraft

seit 1. November 2022.

30 Eingefügt durch Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke

Zürich vom 7. November 2022 (OS 78, 140; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Mai

2023.

31 Eingefügt durch G vom 31. Oktober 2022 (OS 78, 243; ABI 2022-04-08). In

Kraft seit 1. Juli 2023.

26

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