Gesundheitsgesetz (GesG) (GESG)
Inhaltsübersicht (85)
Gesetzestext (85 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Zweck
menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und
sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden
wahren die Eigenverantwortung des Individuums.
2 Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behan-
delten Personen dienen.
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Zuständige
heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Direktion
2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten
1 Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen- Selbstständige
verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Berufsausübung
a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchti- Bewilligungs-
gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner- pflichtige
kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeiten
Forschung feststellt oder behandelt,
b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetz-
gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,
c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt
oder behandelt,
1.7. 23-121
1
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs-
fähigkeit vornimmt,
e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperver-
letzend unter der Haut vornimmt
1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch-
tigten oder Schwangeren,
2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,
f. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab-
gabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,
g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplemen-
tärmedizin tätig wird.
2 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be-
willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel-
lende Person
a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen
erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch
gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome
anerkennen.
3 Die Bewilligung wird befristet erteilt.
1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbeson-
dere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,
b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder
c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner
Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
2 Der Entzug kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-
richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilli-
gungsentzug erheblich sein können.
Beschäftigung
1 Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen
unselbstständig Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer
Tätiger
a. Bewilligungs-
pflicht
Bewilligung der Direktion.
2
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
2 Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger
in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
3 Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst-
ständig tätige Person höchstens anstellen darf.
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn
b. Erteilung
a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi- und Entzug
gen Berufsausübung verfügt,
b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4
erfüllt und
c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige
Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.
2 § 5 gilt sinngemäss.
der Bewilligung
1 Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung ver- Vertretung
hindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person
beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die
Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.
2 Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person,
die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.
3 Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.
4 Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.
1 Inhaberinnen und Inhaber einer ausländischen Berufsaus- 90-Tage-
übungsbewilligung zeigen der Direktion an, wenn sie in Anwendung von Dienstleister
22 Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich.
Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus.
1 Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung
von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung
von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits-
wesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu
deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und
die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.
2 Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6
Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine
Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.
1 Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung
der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder
des Patienten auszurichten.
2 Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht-
versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten
zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten
müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der
Berufsausübung verbunden sind.
3 Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmit-
telbar an der Patientin oder dem Patienten.
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über
jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an
und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung
und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel-
ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro-
nischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungs-
form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen-
tation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
3 Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach
Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.
4
Gesundheitsgesetz (GesG)
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4 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe
der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit
Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
5 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass
auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungs-
fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und
Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
6 Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und
Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag-
nostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie
nach Bundesrecht berechtigt sind.
Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Infrastruktur
Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens aus- Schweigepflicht
üben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheim- und Anzeige
nisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die
sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berech-
tigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxis-
gemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patienten-
daten vermutet.
3 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1
der Polizei unverzüglich
a. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Unfall,
Delikt oder Fehlbehandlung einschliesslich ihrer Spätfolgen sowie
Selbsttötung,
b. Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher
übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen.
tigt,
4 Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berech-
a. den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche
Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen,
b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilf-
lich zu sein.
Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung Bekannt-
müssen sachlich sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. machung
Dies gilt auch für nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkei-
ten.
1.7. 23-121
5
Grundsatz
Notfalldienst
810.1
C. Notfalldienst23
Gesundheitsgesetz (GesG)
24
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,
a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,
b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwir-
ken.
2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen
a. Bezirksärztinnen und -ärzte,
b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20076,
c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambu-
lanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versor-
gungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und
1. hauptberuflich dort tätig sind oder
2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation mitwirken.
3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.
23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss
a. Organisation § 17 Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens-
durch die
Standes-
organisationen
b. Organisation
durch die
Direktion
c. Kosten-
tragung
tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen,
bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.
2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu
den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.
3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese
gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der
Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung
durch die Direktion.
23 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine
Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Or-
ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein-
den oder Dritten übertragen.
23 1 Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemein-
den tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit
diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt wer-
den.
2 Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er die-
sen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit
die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt
werden.
6
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation d. Erhebung der
mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten Ersatzabgabe
kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet
eine zweckgebundene Ersatzabgabe.
2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement
Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten,
einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von
höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.
3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl-
ligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse-
hen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben
werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs
Rechnung zu tragen.
4 In den Fällen von § 17 b erheben die Ersatzabgabe der Kanton,
die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten.
und des Sockel-
beitrags
23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV- Ersatzabgabe
Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder
pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig
feststeht und weniger als Fr. 200000 im Jahr beträgt.
3 Die Stellen gemäss § 17 d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe
gemäss Abs. 1 und 2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten
nicht die vollen Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bil-
dung von angemessenen Reserven.
23 1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von
der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet
a. Erstellen der Dienstpläne,
b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,
c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,
d. weitere organisatorische Aufgaben.
2 Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an
a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst-
leistungen,
b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rah-
men der Notfalldienste.
f. Verwendung
der Ersatz-
abgabe und des
Sockelbeitrags
23 1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die g. Aufsicht und
Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstat- Instanzenzug
ten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
1.7. 23-121
7
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
Triagestelle
2 Entscheide der Standesorganisation und Entscheide von Dritten
gemäss § 17 b sind mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entschei-
det die Gemeinde, richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwal-
tungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.
23 1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet
zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der
Notfalldienste und Patientenvermittlung.
2 Die Triagestelle
a. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 35 und 36,
b. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer,
c. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich
zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere
medizinische Leistungserbringer,
d. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Stan-
desorganisationen fest.
3 Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem
Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen
einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre neu durch-
geführt wird.29
4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 ent-
stehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemein-
den nach der Einwohnerzahl.
5 Die Triagestelle veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie weist darin
die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus.
Aufsicht
Verbot der
Heiltätigkeit
D.24 Besondere Aufgaben
Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach
1 Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten
eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion
den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder wei-
terhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote
können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach
diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge-
richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeits-
verbot erheblich sein können.
8
Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1
1 In Bereichen ohne bundesrechtliche Tarifierungsvorschrif- Honorar-
ten kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rech- prüfung
nungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rech-
nungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen.
Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.
2 Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erho-
ben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der
Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch
des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel der-
jenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat.
14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal Schulen für
ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgeset- nichtärztliches
zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 aus-
gerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zustän-
digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen
unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr-
leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.
2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Vorausset-
zungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für
einen Fachberuf dieser Art anbieten.
3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung
zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren
Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu-
len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem
Umfang Personal zur Verfügung stellen.
Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil Praktische
der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesund- Aus- und
heitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit Weiterbildung15
beauftragen.
28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs- Aus- und
pflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzu- a. Aus- und
stellen.
2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamt-
kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen
und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.
3 Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei-
terbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be-
ruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs-
leistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
1.7. 23-121 9
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
b. Ersatz-
abgaben
27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungs-
pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt
eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.
2 Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durch-
schnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der
Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen
einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.
3 Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten
Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die
ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs-
rat regelt das Nähere.
c. Vollzug und
Datenaustausch
27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei-
terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs-
pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga-
ben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.
2 Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutio-
nen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die
für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo-
gene Personendaten kostenlos zur Verfügung.
Aussergewöhn-
liche Ereignisse
Information der
Bevölkerung
Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereig-
nissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Ver-
sorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungs-
pflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.
Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der
Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kanto-
nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.
Medizinal-
berufe nach
Bundesrecht
2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen
1 Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni-
versitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe und des Psycho-
therapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die
Psychologieberufe¹¹ richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die
Berufspflichten.22
2 Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt
sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit
einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.
10
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
3 Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§§ 3–24) dieses Ge-
setzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapie-
beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.
4 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a
und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen
gelten, werden sie sinngemäss angewendet.
14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Privat-
Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis- apotheken
berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi-
gen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen
Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patien-
ten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter
ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin Drogistinnen
oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstelle- und Drogisten
rin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch
anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.
§§ 27-29.21
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Heb- Hebammen
amme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin über
eines der folgenden Diplome verfügt
a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im
Auftrag der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz aus-
gestellt worden ist,
b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen
Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist,
c. eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Dip-
lom in Geburtshilfe.
2 Die Gesuchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzu-
weisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung erbringen zu können.
Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätig- Zahnprotheti-
keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder kerinnen und
der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder -prothetiker
ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales a. Fachliche
oder ausländisches Diplom verfügt. Anforderungen
1.7. 23-121
11
810.1
b. Tätigkeits-
bereich
c. Kantonale
Zahnprothetik-
prüfung
Weitere Berufe
im Gesundheits-
wesen
Betriebs-
bewilligung
a. Grundsatz
Gesundheitsgesetz (GesG)
1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha-
ber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen)
herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke
und Einpassungen vorzunehmen.
2 Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahn-
chirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen,
das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.
Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur
kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement.
Sie bestellt eine Prüfungskommission.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der
weiteren nach § 3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheits-
wesen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen
des Gesundheitswesens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich,
wenn
a. Verrichtungen, die nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig
sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des
Inhabers einer persönlichen Berufsbewilligung erbracht werden
oder
b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten
stationär betrieben werden.
2 Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt
a. Spitäler,
b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, ein-
schliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und
andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG10,
c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege
(Spitex),
d. Polikliniken,
e.22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutio-
nen,
f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,
g. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,
12
Gesundheitsgesetz (GesG)
h. tierärztliche Gesundheitsdienste,
i. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche-
rung10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin-
produkte bewilligungspflichtig sind.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärzt-
lichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution
a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,
b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und
Patienten notwendige Personal verfügt,
c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat
und
d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung
bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen
Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle
von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die
das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungsertei-
lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen
sinngemäss.
1 Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime
sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizei-
lichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Ober-
aufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich
Bericht.
2 Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der
gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.
3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinder-
heime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und
weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtun-
gen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats.
Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die
sie betreiben.
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in drin-
genden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhn-
lichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflich-
tet werden.
1.7. 23-121
810.1
b. Voraus-
setzungen
Gesundheits-
polizeiliche
Aufsicht
Beistands- und
Aufnahme-
pflicht
13
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag
nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die
Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten
zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder
deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15
3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungs-
gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch-
nahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt
die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es
nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Ver-
ordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nicht-
pflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Un-
tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das
Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der
hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.
31 Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde
betriebenen oder beauftragten Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. b kön-
nen in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch
nehmen.
In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patien-
tendokumentationen gemäss § 13 geführt. Für Institutionen im Gel-
tungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes gelten die ent-
sprechenden Vorschriften jenes Gesetzes.
Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im
Gesundheitswesen werden die §§ 12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.
2. Abschnitt: Spitalplanung13
§§ 41-43.16
3. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen
1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und
Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften
sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht-
linien verbindlich erklären.
14
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die
Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte
Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereig-
nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen
selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.
4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans-
portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber
den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.
4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien
Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Vollzug der
Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Bundesgesetz-
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien. gebung
5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten26
1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention25
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnah- Grundsatz
men zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheits-
förderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von
Krankheiten (Prävention).
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit-
ter bis zu 100 Prozent subventionieren.
1 Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bericht-
Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, erstattung
und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.
2 Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter-
stehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen
Daten erheben.
3 Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Sucht- Bekämpfung
mittelmissbrauch. des Suchtmittel-
missbrauchs
1.7. 23-121
15
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Wer-
bung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in
öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie
andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol
enthalten,
d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.
3 Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit
vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Ver-
anstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren besucht werden.
4 Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen
Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.
5 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabak-
erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allge-
mein zugänglichen Automaten sind verboten.
6 Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von
gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann ver-
boten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die
Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.
7 Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6
kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter
noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften
betrauen.17
8 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von
Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Mass-
nahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin-
nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet
werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung
der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.
26 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung
ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.
16
Anleitung in
Schulen
Gesundheit
während der
Schulpflicht
a. Im
Allgemeinen
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der
Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September
2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen,
die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.
3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder
dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche b. Zahn-
Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul- medizinische
pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach- Gesundheit
schulpflichtigen Kinder ausdehnen.26
2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die
Kosten der Untersuchung.
3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag,
der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der
elterlichen Sorge abgestuft ist.
Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Erwachsenen-
Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer be- zahnpflege
handelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.
1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von Ergänzende
lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Schutzmass-
Verhütung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezial-
gesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ,
Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun-
gen und dergleichen einzuschreiten.
3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur
Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche
Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.
nahmen
und weiteres
30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines an- Arzneimittel,
deren aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen Medizin-
des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen produkte
und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten Material
und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material
sicher.
1.7. 23-121
17
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
2 Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbst-
ständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen ver-
pflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne
von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der
Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
3 Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und
selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der unge-
deckten Kosten.
Allgemeines
Zusammen-
arbeit von
Kanton und
Gemeinden
Massnahmen
in Institutionen
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25
26
1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine
anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Drit-
ten übertragen.
2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato-
risch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir-
kung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis
zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
25 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnah-
men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp-
fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können.
Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten mit.
25 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder
Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen fol-
gende Pflichten
a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann
Weisungen erteilen.
b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen
kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6
EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage
Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
18
Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugs-
behörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen,
dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheits-
erreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.
25 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- Labor-
versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- untersuchungen
pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren
Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
25 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungs-
zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von
pflichten.
2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor,
kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für
a. Gesundheitsfachpersonen,
b. Institutionen des Gesundheitswesens,
c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten befassen.
3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga-
nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Be-
obachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren
Krankheiten.
Gesundheits-
fachpersonen
und -institu-
tionen
recht bei Ein-
25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informations-
einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die
Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver-
antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.
schränkung
einer Tätigkeit
6. Teil: Bestattungswesen
1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, Bestattungsort
wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte
und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt
wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der
Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.
1.7. 23-121
19
810.1 Gesundheitsgesetz (GesG)
3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen
kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern
diese zustimmt.
4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln.
Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rah-
men der Schicklichkeit.
Kostenregelung
1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Perso-
nen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben
Rechnung gestellt werden.
3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohn-
gemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.
Grabanspruch
Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grab-
plätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.
Ausführungs-
bestimmungen
7. Teil: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht-
pflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi-
gung vorzulegen.
Zuständigkeiten
1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh-
rungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere
a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden
oder den Bezirksbehörden überträgt,
b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des
Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.
2 Die Direktion ist befugt
a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden
oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektio-
nen durchzuführen,
b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen
und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen
oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.
3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich
auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.
20
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirks-
und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,
b. beraten die Gemeindebehörden,
c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertra-
gene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und
Bezirksärzte hoheitlich.
4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste
unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks-
tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen-
nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
ärztinnen
und -ärzte
25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re- Entzug der
kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG aufschiebenden
kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle Wirkung
oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
a.
1 Mit Busse bis Fr. 50000 wird bestraft, wer vorsätzlich
nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder
für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung
zu sein,
b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten
Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre
oder seine beruflichen Pflichten verstösst oder die Berufstätigkeit
unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen
Anlass gibt,
с.
eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und
dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täu-
schungen Anlass gibt,
d. eine befristete selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des
bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit 12
ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mittei-
lung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 aufnimmt,
Busse
1.7. 23-121
21
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
e. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsaus-
übungsbewilligung ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion
oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 die
selbstständige Tätigkeit aufnimmt,
f. ohne Bewilligung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und
Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt,
g. unselbstständig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren beruf-
liche Qualifikationen übersteigen,
h. eine Institution gemäss § 35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewil-
ligung zu verfügen. Ist die Betreiberin eine juristische Person, ma-
chen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Ver-
antwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt,
i. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Ge-
fährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen
Gebäuden gemäss § 48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt,
j. für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem
Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss § 48
Abs. 3 Werbung betreibt,
k. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder
an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise
kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die
elterliche Sorge zusteht,
l. Alkohol an Personen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte
Wasser an Personen unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass
ihm die elterliche Sorge zusteht.
m.25 eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei-
gert,
n.25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d
verletzt.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse
bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet
werden.
6 Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausfüh-
rungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sank-
tion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.
22
Gesundheitsgesetz (GesG)
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
810.1
Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur- Altrechtliche
den, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten Bewilligungen
dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befris-
tungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhabe-
rinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.
Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 wider- Tabak-
sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes automaten
ausser Betrieb zu setzen.
4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht
15 Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November Aufhebung
1962 wird aufgehoben.
Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs- medizin
pflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem
von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver-
band ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Tradi-
tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie
tätig werden.
nach Bundes-
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die univer- Medizinalberufe
sitären Medizinalberufe (MedBG)" gelten an Stelle von § 25 dieses
Gesetzes die nachstehenden Zulassungsregeln.
1 Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller
1. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes auslän-
disches Arztdiplom verfügt und
2. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten auslän-
dischen Weiterbildungstitel erworben hat.
2 Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung
berechtigt
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem
Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
recht
a. Im
Allgemeinen
b. Ärztinnen
und Ärzte
1.7. 23-121
23
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
c. Zahnärztinnen und Zahnärzte
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis-berechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
1 Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt
d. Tierärztinnen und Tierärzte
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
1 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.
2 Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt
e. Apothekerinnen und Apotheker
1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,
2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.
3 Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1, 2, 3 lit. a und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte sinngemäss angewendet.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.
24
Gesundheitsgesetz (GesG)
810.1
Die Bewilligung zur selbstständigen chiropraktorischen Tätig-f. Chiroprak-
keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder torinnen und
der Gesuchsteller
1. über ein von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonfe-
renz ausgestelltes oder ein von ihr anerkanntes ausländisches Dip-
lom verfügt und
2. die Weiterbildung nachweist, die gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können.
Chiropraktoren
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022 (OS 77, 527)
Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss § 17 h ist so vorzuneh-
men, dass die beauftragte Triagestelle per 1. Januar 2027 ihren Betrieb
aufnehmen kann.
1 OS 63, 204. Inkrafttreten: 1. Juli 2008 (OS 63, 224).
2 ABI 2005, 121.
3 LS 175.2.
4 LS 413.31.
5 LS 813.13.
6 SR 312.0.
7 SR 811.11
8 SR 812.21.
9 SR 818.101.
10 SR 832.10.
11 SR 935.81.
12 SR 0.142.112.681.
13 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABI 2010,
918). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
1.7. 23-121
25
810.1
Gesundheitsgesetz (GesG)
17 Eingefügt durch G vom 27. Juni 2011 (OS 66, 850; AB1 2010, 2385). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2008 (OS 66, 652; ABI 2007,
2060). In Kraft seit 1. Mai 2012 (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2011.00722 vom 17. Januar 2012).
19 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In Kraft
seit 1. Mai 2014.
20 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In Kraft
seit 1. Mai 2014.
21 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABI 2012, 1102). In
Kraft seit 1. Mai 2014.
22 Fassung gemäss G vom 24. November 2014 (OS 70, 259; ABI 2014-03-14). In
Kraft seit 1. September 2015.
23 Eingefügt durch G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABI 2017-07-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss G vom 19. Dezember 2017 (OS 73, 1; ABI 2017-07-21). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABI 2017-02-03). In
Kraft seit 1. März 2020.
26 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABI 2017-02-03). In
Kraft seit 1. März 2020.
27 Eingefügt durch G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABI 2018-12-21). In
Kraft seit 1. März 2021.
28 Fassung gemäss G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABI 2018-12-21). In
Kraft seit 1. März 2021.
29 Fassung gemäss G vom 21. März 2022 (OS 77, 527; ABI 2021-11-26). In Kraft
seit 1. November 2022.
30 Eingefügt durch Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke
Zürich vom 7. November 2022 (OS 78, 140; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Mai
2023.
31 Eingefügt durch G vom 31. Oktober 2022 (OS 78, 243; ABI 2022-04-08). In
Kraft seit 1. Juli 2023.
26