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781.2 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 9

Mehrere streitige Abtretungs- oder Beitragsfälle, welche die

nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver-

fahren zu erledigen. Wo es als zweckmässig erscheint, zum Beispiel um

zu verhindern, dass wegen einzelner besonders zeitraubender Fälle

auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde,

ist jedoch die Schätzungskommission jederzeit berechtigt, eine Tren-

nung in verschiedene Verfahren eintreten zu lassen.

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