781.2
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 9
Mehrere streitige Abtretungs- oder Beitragsfälle, welche die
nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver-
fahren zu erledigen. Wo es als zweckmässig erscheint, zum Beispiel um
zu verhindern, dass wegen einzelner besonders zeitraubender Fälle
auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde,
ist jedoch die Schätzungskommission jederzeit berechtigt, eine Tren-
nung in verschiedene Verfahren eintreten zu lassen.