781.2
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 8
1 Die Akten jedes Geschäftes werden numeriert und in ein
Aktenverzeichnis eingetragen.
2 Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte
Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich
I. Akten des Statthalteramtes,
II. Allgemeine Akten der Schätzungskommission,
III. Akten der einzelnen Fälle.