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Art. 8 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 8

1 Die Akten jedes Geschäftes werden numeriert und in ein

Aktenverzeichnis eingetragen.

2 Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte

Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich

I. Akten des Statthalteramtes,

II. Allgemeine Akten der Schätzungskommission,

III. Akten der einzelnen Fälle.

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