781.2
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 6
1 Die Parteien können sich vor der Schätzungskommission
durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person ver-
beiständen oder vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu
bringen.