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Art. 6 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 6

1 Die Parteien können sich vor der Schätzungskommission

durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person ver-

beiständen oder vertreten lassen.

2 Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu

bringen.

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