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781.2 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 5

1 Vorladungen und Fristansetzungen werden schriftlich erlas-

sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.

2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§ 5 Abs. 2, 11 und 12 VRG2

sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO5.6

3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von

Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.

1. 1. 11 - 71

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

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