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CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 5
1 Vorladungen und Fristansetzungen werden schriftlich erlas-
sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.
2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§ 5 Abs. 2, 11 und 12 VRG2
sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO5.6
3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von
Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen