781.2
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 3
1 Die Schätzungskommission bezeichnet einen Protokollführer.
2 Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera-
tende Stimme.