781.2
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 26
Die Schätzungsentscheide sowie die der Schätzungskom-
mission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann
jahrgangweise geordnet während zehn Jahren aufbewahrt. Nachher
können sie beseitigt werden.
V. Schlussbestimmung