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Art. 26 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 26

Die Schätzungsentscheide sowie die der Schätzungskom-

mission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann

jahrgangweise geordnet während zehn Jahren aufbewahrt. Nachher

können sie beseitigt werden.

V. Schlussbestimmung

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