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Art. 25 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 25

1 Die Akten der erledigten Fälle mit Einschluss des Schät-

zungsentscheides sind dem zuständigen Statthalteramt zur Aufbewah-

rung zu übergeben.

2 Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren einge-

legten Akten nach Erledigung allfälliger Einsprachen zurückzugeben.

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