781.2
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 25
1 Die Akten der erledigten Fälle mit Einschluss des Schät-
zungsentscheides sind dem zuständigen Statthalteramt zur Aufbewah-
rung zu übergeben.
2 Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren einge-
legten Akten nach Erledigung allfälliger Einsprachen zurückzugeben.