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Art. 24 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 24

1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus

a. den vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungen an den

Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungs-

kommission,

b. den Entschädigungen an Sachverständige und Auskunftspersonen,

c. den übrigen Barauslagen der Schätzungskommission einschliess-

lich einer angemessenen Entschädigung für Schreibarbeiten.

2 Die Auflage der Kosten richtet sich nach § 63 des Abtretungs-

gesetzes, die Einforderung eines Kostenvorschusses nach § 15 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.

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