781.2
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 24
1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus
a. den vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungen an den
Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungs-
kommission,
b. den Entschädigungen an Sachverständige und Auskunftspersonen,
c. den übrigen Barauslagen der Schätzungskommission einschliess-
lich einer angemessenen Entschädigung für Schreibarbeiten.
2 Die Auflage der Kosten richtet sich nach § 63 des Abtretungs-
gesetzes, die Einforderung eines Kostenvorschusses nach § 15 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.