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781.2 CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 23

1 Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskom-

mission der Enteigner auf die Abtretung verzichtet, der Abtretungs-

pflichtige die Begehren des Enteigners anerkennt oder die Parteien

sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft

als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners

oder als durch Vergleich erledigt ab.

1. 1. 11 - 71

5

781.2

Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

2 Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim-

mungen des § 22 lit. a, c, g und k sowie der §§ 25 und 26 dieser Verord-

nung.

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