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CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 23
1 Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskom-
mission der Enteigner auf die Abtretung verzichtet, der Abtretungs-
pflichtige die Begehren des Enteigners anerkennt oder die Parteien
sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft
als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners
oder als durch Vergleich erledigt ab.
1. 1. 11 - 71
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen
2 Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim-
mungen des § 22 lit. a, c, g und k sowie der §§ 25 und 26 dieser Verord-
nung.