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Art. 22 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 22

Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz Schätzungs-

protokoll genannt) soll enthalten

a. die Bezeichnung der Parteien,

b. das Datum der Schätzungsverhandlung,

c. die von den Parteien gestellten Anträge, insbesondere zur Höhe

der Abtretungsentschädigungen und Beiträge,

d. eine kurze Wiedergabe der tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh-

rungen der Parteien,

e. die während des Verfahrens von der Kommission gefassten Be-

schlüsse, wie zum Beispiel betreffend Einvernahme von Sachver-

ständigen oder Auskunftspersonen,

f. den wesentlichen Inhalt der Gutachten, der eingeholten Auf-

schlüsse und der Aussagen von Auskunftspersonen,

g. die zwischen den Parteien über streitige Punkte getroffenen Ver-

einbarungen und andere, einzelne Streitpunkte erledigende Partei-

erklärungen,

h. die Entscheidungsgründe,

i. den Schätzungsentscheid im Dispositiv,

k. das Datum des Schätzungsentscheides und die Unterschrift aller

mitwirkenden Mitglieder und des Protokollführers.

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