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781.2 CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 21

1 Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des

Abtretungsgesetzes enthaltenen Grundsätze zu beachten.

4

Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen 781.2

2 In der Begründung und im Dispositiv sind getrennt zu behandeln

a. die für das abzutretende Recht zu leistende Entschädigung,

b. ein Unfreiwilligkeitszuschlag,

c. die einzelnen Posten eines mittelbaren Schadens,

d. Beitragspflichten.

3 Wird § 15 des Abtretungsgesetzes angewendet, so ist der Zeitpunkt

anzugeben, in welchem die in den §§ 3, 5 und 21 des Abtretungsgeset-

zes erwähnten Schritte erfolgten.

4 Wird der Enteigner zur Erstellung von Bauten im Sinne des § 16

des Abtretungsgesetzes verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach

Art und Umfang genau zu umschreiben und zu bestimmen, wen die

Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.

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