Art. 21 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 21
1 Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des
Abtretungsgesetzes enthaltenen Grundsätze zu beachten.
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen 781.2
2 In der Begründung und im Dispositiv sind getrennt zu behandeln
a. die für das abzutretende Recht zu leistende Entschädigung,
b. ein Unfreiwilligkeitszuschlag,
c. die einzelnen Posten eines mittelbaren Schadens,
d. Beitragspflichten.
3 Wird § 15 des Abtretungsgesetzes angewendet, so ist der Zeitpunkt
anzugeben, in welchem die in den §§ 3, 5 und 21 des Abtretungsgeset-
zes erwähnten Schritte erfolgten.
4 Wird der Enteigner zur Erstellung von Bauten im Sinne des § 16
des Abtretungsgesetzes verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach
Art und Umfang genau zu umschreiben und zu bestimmen, wen die
Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.