Art. 20 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 20
1 Die Schätzungskommission beurteilt auch die mit der Schät-
zung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
2 Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für wel-
ches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungs-
kommission dem Enteigner Frist an, um die Klage auf Feststellung des
Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang
im ordentlichen Prozessverfahren anhängig zu machen, unter der Andro-
hung, dass sonst angenommen würde, dass das Recht bestehe bezie-
hungsweise den vom Abtretungspflichtigen behaupteten Umfang habe
und dass die Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen würde.
Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission
ihr Verfahren aus, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf Begeh-
ren einer Partei kann jedoch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.