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Art. 2 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 2

1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti-

genfalls dessen Stellvertreter.

2 Der Obmann besorgt die Geschäftsleitung und führt in den Ver-

handlungen den Vorsitz.

3 Er führt ein Geschäftsverzeichnis, in welchem die Geschäfte unter

fortlaufenden Ordnungsnummern mit Angabe des Eingangsdatums,

der Parteien, des Streitgegenstandes, des Zeitpunktes der Schätzungs-

verhandlung und der Erledigung eingetragen werden.

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