781.2
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 2
1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti-
genfalls dessen Stellvertreter.
2 Der Obmann besorgt die Geschäftsleitung und führt in den Ver-
handlungen den Vorsitz.
3 Er führt ein Geschäftsverzeichnis, in welchem die Geschäfte unter
fortlaufenden Ordnungsnummern mit Angabe des Eingangsdatums,
der Parteien, des Streitgegenstandes, des Zeitpunktes der Schätzungs-
verhandlung und der Erledigung eingetragen werden.