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Art. 19 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 19

1 Sind die Akten nach der mündlichen Verhandlung durch

Beizug eines Gutachtens, durch Amtsbericht oder durch Berichte von

Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann

den Parteien davon Kenntnis und setzt ihnen zur schriftlichen Stel-

lungnahme Frist an, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis

Verzicht angenommen würde.

2 An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche

Schlussverhandlung anordnen, in welcher sich die Parteien je in einem

Vortrag über das Untersuchungsergebnis aussprechen können.

IV. Schätzungsentscheid

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