781.2
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 19
1 Sind die Akten nach der mündlichen Verhandlung durch
Beizug eines Gutachtens, durch Amtsbericht oder durch Berichte von
Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann
den Parteien davon Kenntnis und setzt ihnen zur schriftlichen Stel-
lungnahme Frist an, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis
Verzicht angenommen würde.
2 An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche
Schlussverhandlung anordnen, in welcher sich die Parteien je in einem
Vortrag über das Untersuchungsergebnis aussprechen können.
IV. Schätzungsentscheid