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Art. 18 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 18

Die Entschädigung an Sachverständige und Auskunftsper-

sonen wird durch die Schätzungskommission nach Massgabe der Ver-

ordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die

Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungs-

gericht vom 18. Juni 19763 festgesetzt.

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