781.2
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 18
Die Entschädigung an Sachverständige und Auskunftsper-
sonen wird durch die Schätzungskommission nach Massgabe der Ver-
ordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die
Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungs-
gericht vom 18. Juni 19763 festgesetzt.